für den Verein „Weiden ist bunt e.V.“
1. Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Weiden ist bunt e.V.“
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung trägt er den Namenszusatz „e.V.“
Sitz des Vereins ist Weiden in der Oberpfalz. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Achtung der Menschenrechte und der Schutz der demokratischen Grundprinzipien.
Des weiteren soll Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung gefördert werden.
Der Verein setzt sich ein für politisch, rassisch und religiös Verfolgte und Flüchtlinge.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Bildungsarbeit (Vorträge, Filme, Ausstellungen etc.) und durch Kundgebungen.
3. Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Aufwandsentschädigungen für Mitglieder und Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich möglich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist religiös und parteipolitisch unabhängig.
4. Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Minderjährige ab 14 Jahren können mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten Mitglied des Vereins werden.
Über die Aufnahme von Mitgliedern, die eine schriftliche Beitrittserklärung unter Anerkennung der Satzung voraussetzt, entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
Der Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Jahresende durch eine schriftliche Erklärung erfolgen.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch einen schriftlichen Bescheid nach Anhörung des betroffenen Mitglieds.
5. Beiträge und sonstige Pflichten
Die Mitgliederversammlung entscheidet, ob ein Jahresbeitrag erhoben wird.
6. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
7. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter, dem Kassenwart, dem Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied einzeln vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Stellvertreter, der Schriftführer und der Kassenwart von ihrem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen sollen, wenn der 1. Vorsitzende bzw. der 1. Vorsitzende und der Stellvertreter verhindert sind.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen benennen.
8. Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Verwaltung des Vereinsvermögens
e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern
9. Sitzung des Vorstandes
Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder vom bzw. von der Vorsitzenden, bei einer Verhinderung vom bzw. von der stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens 2 Wochen vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des bzw. der ersten Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
Über die Sitzung des Vorstands ist Protokoll zu führen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer*innen, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
10. Kassenführung
Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Spenden und Fördermitteln erbracht.
Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des bzw. der Vorsitzenden oder – bei dessen bzw. deren Verhinderung – des bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden. Die Jahresabrechnung ist von zwei Kassenprüfer*innen, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Die Jahresabrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
11. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen durch persönliche, schriftliche oder E-Mail-Einladung einzuberufen.
Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung einzuhalten.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes, des bzw. der Kassenwart*in, des bzw. der Schriftführer*in und zweier Kassenprüfer*innen
b) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
c) Ggf. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
d) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand
e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
f) Entlastung des Vorstandes
g) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstandes über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss
Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim bzw. bei der Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
12. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom bzw. von der Vorsitzenden, bei dessen bzw. deren Verhinderung vom bzw. von der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Absprache einem Wahlausschuss übergeben werden.
In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens zehn Vereinsmitglieder erschienen sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der bzw. die Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom bzw. von der Vorsitzenden als Versammlungsleiter*in festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom bzw. von der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Namen und Anzahl der erschienenen Mitglieder, die Person des bzw. der Versammlungsleiter*in, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung beinhalten.
13. Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtjugendring Weiden, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung von Kindern, Jugendlichen und Familien zu verwenden hat.
Geänderte und letztgültige Fassung der 2. Gründungsversammlung
Weiden, 7.3.2023